SV Viktoria 1923 e.V. Holzfeld
SV Viktoria 1923 e.V. Holzfeld

Satzung

des Sportvereines Viktoria 1923 Holzfeld e. V.

in der Fassung vom 24. Januar 2015

 

A.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

(1) 1Der am 17.04.1923 in Holzfeld gegründete Sportverein führt den Namen "Sportverein Viktoria 1923 Holzfeld e. V.". 2Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.

(2) Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Holzfeld, 56154 Boppard, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter VR 1624 eingetragen.

(4) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgebenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. 3Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 4Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirschaftliche Zwecke. 5Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 6Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

B.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.

§ 3

(1) 1Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) 1Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandas von der Generalversammlung unter Zustimmung von von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4

1Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3Er ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. 4Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften nach den §§ 21 - 79 BGB.

§ 5

Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt.

§ 6

(1) 1Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. 2Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 3Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Monats, in dem gekündigt wird. 4Der Beitrag ist bis zum Ende des betreffenden Monats zu entrichten. 5Ebenfalls sind alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ende des Monats zu erfüllen.

(2) 1Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes,
  2. Nichtzahlung des Beitrages trotz Aufforderung,
  3. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichem Verhaltens,
  4. unehrenhafter Handlungen.

2Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3Falls das Mitglied unbekannt verzogen ist, kann das Mitglied auch ohne weitere Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 7

1Der Mitgliederbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. 2Sie legt außerdem fest, welche Personenkreise von der Beitragspflicht befreit werden. 3Auch kann die Generalversammlung im Bedarfsfalle die hebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 8

1Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren haben in der Generalversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. 2Die Vertretung der Jugendlichen im Verein wird durch die jeweils geltende Jugendordnung geregelt.

§ 9

(1) 1Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften, die dem Verein zur Verfüng stehen, zur Nutzung zur Verfügung. 2Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.

(2) Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

 

C.

Organe des Vereins

§ 10

1Oberstes Organ ist die Generalversammlung. 2Die Einberufung erfolgt durch Einladung des Vorstandes. 3Die Einladung kann schriftlich, per E-Mail oder entsprechend der beim Verein hinterlegten Kontaktdaten erfolgen. 4Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.

§ 11

1Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. 3Bei Satzungsänderungen ist 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 12

1Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail vorgelegen haben, es sei denn, dass die die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit anerkennt. 3Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, ist darüber abzustimmen. 4Bei der Zustimmung von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird dem Antrag stattgegeben. 5Die gefassten Beschlüsse sind durch die Schriftführerin oder den Schriftführer zu protokollieren und durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13

(1) 1Die Generalversammlung findet alljährlich statt. 2Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind die Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Vorstandswahlen (§ 16) und die Wahl der Kassenprüfer erfolgen alle 2 Jahre.

§ 14

1Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. 2Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich oder per EMail beantragt haben

§ 15

Mitgliederversammlungen könen neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

 

D.

Leitung des Vereins

§ 16

1Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. 2Der Vereinsvorstand besteht aus

der oder dem 1. Vorsitzenden,

der oder dem 2. Vorsitzenden,

der 1. Schriftführerin oder dem 1. Schriftführer,

der 2. Schriftführerin oder dem 2. Schriftführer,

der 1. Kassiererin oder dem 1. Kassierer,

der 2. Kassiererin oder dem 2. Kassierer und

den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Abteilungen.

2Außerdem können von der Generalversammlung bis zu 3 Beisitzerinnen oder Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. 3Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt.

§ 17

1Die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die oder der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn die oder der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 18

1Dem Veteinsvorstand obliegt die Leitung . 2Insbesondere ist er zuständig für:

  1. die Bewilligung von Ausgaben,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen,
  3. die Aufnahme, den Ausschluss von Mitgliedern,
  4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 19

(1) 1Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 2Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von der oder dem 1. Vorsitzenden gemeinsam mit der 1. Kassiererin oder dem 1. Kassierer erteilt werden. 3Werden Vorsitzende(r) und/oder Kassierer(in) vertreten, gilt für die Vertreter die gleiche Regelung.

(2) 1Der Vorstand entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, bis zu welcher Summe im Eilverfahren entschieden werden kann. 2Über die Entscheidung ist in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

§ 20

(1) 1Die oder der 1. Vorsitzender beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versamlungen der Mitglieder. 2Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte des Vereins dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstandswerden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail oder entsprechend der darüber hinaus hinterlegten Kontaktdaten eingeladen. 2Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. 4Über die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer oder deren oder dessen Stelvertretung zu unterzeichnen sowie von der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden und den anwesenden Vorstandsmitgliedern bei der nächsten Sitzung zu genehmigen sind.

(3) Im Falle der Verhinderung der 1. Schriftführerin bzw.des 1. Schriftführers und deren oder dessen Stellvertretung beruft die Versammlung einen Protokollführer.

(4) 1Die oder der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. 2Sie oder er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 21

1Die 1. Kassiererin oder der 1.Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. 2Auszahlungsanweisungen bedüfender Anweisung durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden. 3Zahlungen für den Bedarf von notwendigen Verwaltungsmaterialien können von der 1. Kassiererin oder dem 1. Kassierer in eigener Verantwortung getätigt werden. 3Die 1. Kassiererin oder der 1.Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 22

Den übrigen Migliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 23

1Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Geberalversammlung zu wählen sind (z. B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss usw.). 2Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vortstandes. 3Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu berufen.

 

E.

Sonstige Bestimmungen

§ 24

1Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern zu ergreifen:

  1. Verweis,
  2. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
  3. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
  4. Ausschluss aus dem Verein.

2Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 25

1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zudiesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. 2Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 2Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein vermögen an die Stadt Boppard mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Föderung des Sports verwendet werden darf.

§ 26

1Vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 24.01.2015 beschlossen. 2Die bisherige Satzung und alle vorherigen satzungsändernden Beschlüsse sind mit dem heutigen Tage aufgehoben.

Die Satzung wurde am xx.xx.2015 in das Vereinsregister eingetragen.

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